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FAQ - Fragen und Antworten

Wann sind Kontoauszüge einzureichen?

Die vollständigen Kontoauszüge des letzten Monates sind bei der Weiterbeantragung von Leistungen dem jeweiligen Antrag als Kopie beizufügen. Bitte reichen Sie keine Originale ein.

Im Einzelfall kann das Jobcenter auch Kontoauszüge für weitere Monate von Ihnen abfordern.

Muss ich originale Unterlagen eintreichen?

Bitte reichen Sie nur Kopien Ihrer Unterlagen bei uns ein, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf, Originale vorzulegen.

Ihre eingereichten Unterlagen werden gescannt und in einer elektronischen Akte abgelegt und gespeichert.

Die Papierunterlagen werden nach Überführung in die elektronische Akte und einer Aufbewahrungsfrist vernichtet.

Was ist eine elektronische Akte (eAkte)?

Seit dem 19. September 2016 sind die Akten des Jobcenters Saale-Holzland-Kreis weitestgehend papierlos. Die Mitarbeiter können jetzt schneller Auskünfte an Sie erteilen, da die Akteninhalte für diese jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar sind. Anträge und Unterlagen werden eingescannt und in der eAkte gespeichert. Ihre eingereichten Papierunterlagen werden nach Überführung in die eAkte und einer Aufbewahrungszeit von 8 Wochen vernichtet. Daher sollten grundsätzlich nur noch Kopien und keine Originale mehr eingereicht werden.

Wann und wie wird mein Bürgergeld ausgezahlt?

Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Überweisung ist auf ein europäisches Konto kostenfrei. Haben Sie kein Konto, können Sie die Zahlungen per Scheck erhalten, wofür jedoch eine Gebühr von 2,85 Euro erhoben wird. Die Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung kann direkt an den Vermieter erfolgen.

Wie werde ich von den Rundfunkgebühren (GEZ) befreit?
Wenn Sie von der Rundfunkgebühr befreit werden möchten, senden Sie bitte die Bescheinigung über den Leistungsbezug (letzte Seite vom Bewilligungsbescheid) an folgende Adresse:
ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Wie lange wird mein Bürgergeld bewilligt?

Die Leistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt.
Ausnahmen bilden z.B. schwankendes Einkommen und unangemessene Miete (dann 6 Monate).

Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits- bzw. Liegebescheinigung (bei stationärem Aufenthalt) ist zwingend erforderlich. Sollten Sie Termine aufgrund langanhaltender Krankheit nicht wahrnehmen können, ist die Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig.

Wie kann ich meine Unterlagen einreichen?

Hausbriefkasten: dieser wird täglich geleert, um Ihre Unterlagen umgehend an den Fachbereich weiter zu leitenBitte vermerken Sie auf allen Unterlagen Ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer.
Außerhalb, aber auch innerhalb der Öffnungszeiten können Sie zur Vermeidung langer Wartezeiten folgende Möglichkeiten nutzen:

    • Per E-Mail: auch hier findet eine tägliche Leerung und Weiterleitung an den Fachbereich statt
    • Per Fax: auch hier findet eine tägliche Leerung und Weiterleitung an den Fachbereich statt.
    • über unseren Postfachservice
    • Weiterbewilligungsanträge und Veränderungsmitteilungen können online ausgefüllt und eingereicht werden (nach dem Aufrufen der Startseite auf "Anmelden" klicken)

Was bedeutet Einkommen?

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme, die Ihnen während des Leistungsbezuges zufließt. Zum Einkommen gehören z.B.

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis oder selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen,
  • Kindergeld,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Renten jeder Art,
  • einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Was ist Vermögen?

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 SGB II sind hiervon noch Freibeträge abzusetzen. Dazu zählt z.B. ein altersabhängiger Grundfreibetrag.

Wann kommen Leistungsminderungen in Betracht?

Bei einem Pflichtverstoß - ohne wichtigen Grund - sieht das SGB II Rechtsfolgen (Leistungsminderungen) in unterschiedlicher Höhe vor. Die Leistung wird dann prozentual gemindert.

Eine Pflichtverletzung liegt z.B. vor, wenn Sie

  • keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweisen können,
  • eine zumutbare Arbeit/Ausbildung/Arbeitsgelegenheit/geförderte Arbeit ablehnen,
  • die Teilnahme an einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme verweigern, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben,
  • Termine im Jobcenter nicht wahrnehmen.
Wie erhalte ich meinen Weiterbewilligungsantrag?
Der WBA wird automatisch acht Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes an Sie versandt. Bitte geben Sie diesen vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unverzüglich beim Jobcenter ab. Damit vermeiden Sie mögliche Zahlungsunterbrechungen. Alternativ können Sie den Antrag im Internet herunterladen

oder Sie stellen und versenden den Antrag direkt online.

Was muss ich bei einer Arbeitsaufnahme beachten?

Informieren Sie bitte sofort das Jobcenter und reichen Sie eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages gemeinsam mit der Veränderungsmitteilung ein.

Sie können diese Änderung schnell und bequem online mitteilen.

Bitte erkundigen Sie sich beim Arbeitgeber oder entnehmen ihrem Arbeitsvertrag, wann und in welcher Höhe Sie die erste Lohnzahlung erhalten, und geben Sie diese Information auf der Veränderungsmitteilung an. Dies hat Einfluss auf das Ende Ihres Arbeitslosengeld II – Bezuges. Wenn Sie die Zeit bis zur ersten Zahlung Ihres Arbeitgebers nicht aus eigenen Mitteln überbrücken können, kann Ihnen das Jobcenter ggf. helfen. Nehmen Sie dann so schnell wie möglich Kontakt mit uns auf.

Sofern Ihre Miete bisher aufgrund einer Abtretungserklärung direkt durch das Jobcenter an den Vermieter überwiesen wurde, müssen Sie darauf achten, die Mietzahlung unter Umständen zukünftig (wieder) selbst sicherzustellen, z.B. durch Dauerauftrag an den Vermieter. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgrund des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit nur noch in geringer Höhe besteht oder ganz wegfällt.

Sofern Ihnen aufgrund der Arbeitsaufnahme Kosten entstehen (z.B. Fahrkosten zur Arbeit, Umzug, Beschaffung von Arbeitskleidung, etc.), können diese eventuell bezuschusst werden. SEHR WICHTIG: Sie müssen diese Leistungen vor Ihrem ersten Arbeitstag beim Jobcenter beantragen. Nehmen Sie deshalb so früh wie möglich Kontakt zu uns auf.

Was muss ich bei einer Kündigung beachten?

Sie müssen sich umgehend nach Erhalt persönlich in der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Gleiches gilt drei Monate vor Ablauf einer befristeten Beschäftigung. Haben Sie keinen Anspruch, erhalten Sie von der Agentur für Arbeit eine Negativbescheinigung ausgestellt. Diese ist umgehend einzureichen.

Bin ich während des Leistungsbezuges versichert?

Aufgrund des Bezuges von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Waren Sie zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert, bleiben Sie dies auch während des Leistungsbezuges.

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen dem Jobcenter und Ihnen abgeschlossen. Sie gilt in der Regel sechs Monate. Darin ist einerseits festgelegt, was Sie unternehmen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden (zum Beispiel wieder in Arbeit zu kommen). Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen Sie erhalten, die dafür erforderlich sind. Das kann zum Beispiel die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Arbeitsgelegenheit sein.

Was ist der Unterschied zwischen einer Bedarfs- und einer Haushaltsgemeinshaft?

Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus mehreren Personen. Mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig sein. Kinder können auch zu der Bedarfsgemeinschaft gehören.
 
Die Haushaltsgemeinschaft ist etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft.
Die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft wohnen zusammen. Die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft gehören aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Weitere Auskünfte gibt hierzu die Broschüre.

Was kann ich tun wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zunächst die Möglichkeit, sich den Bescheid nochmals telefonisch erläutern zu lassen. 

Wenn Sie nach Erläuterung weiterhin mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Entscheidung wird dann nochmals geprüft. 

Dazu haben Sie ab Zugang des Bescheides einen Monat Gelegenheit. Wenn Sie diesen Zeitraum  nicht einhalten, wird Ihr Widerspruch als unzulässig verworfen.

Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Bitte schicken Sie Ihren handschriftlich unterschriebenden Widerspruch an das

Jobcenter Saale-Holzland-Kreis
Widerspruchsstelle
Fabrikstraße 32
07607 Eisenberg

Sie können zu den Öffnungszeiten dort auch persönlich zur Niederschrift vorbeikommen. Das heißt, der Widerspruch wird für Sie verfasst und Sie unterschreiben ihn.

Schriftlichkeit ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch online unter  www.arbeitsagentur.de/eservices erheben. Hingegen ist eine Widerspruchserhebung mittels einfacher E-Mail nicht zulässig.

Am Ende eines Bescheids steht immer eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser werden Ihnen Ihre Rechte nochmals genauer erklärt.