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13. SGB II-Änderungsgesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft

 

Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde geändert, um das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und das System gerechter und zukunftsfester zu machen. Ziel ist und bleibt, Menschen dauerhaft in Arbeit zu bringen. Die Änderungen zielen darauf ab, Vermittlung, Mitwirkung und individuelle Unterstützung zu stärken.

Die wesentlichen Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Damit wird die Zukunftsfähigkeit des Sozialstaats gestärkt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt Ausdruck gelebter Solidarität in unserer Gesellschaft: Wer sich in einer schwierigen Lebenslage befindet und Hilfe braucht, kann sich auf die Unterstützung verlassen. Wer arbeiten kann, muss daran mitwirken, wieder für sich selbst zu sorgen.

Mit dem Gesetz wird die Vermittlung in Arbeit gestärkt, können Menschen gezielter unterstützt werden, und erhalten die Jobcenter mehr Möglichkeiten, Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu fördern.

Mit den Änderungen werden Rechte und Pflichten für alle Beteiligten noch klarer als bisher geregelt, um Verlässlichkeit und Fairness zu gewährleisten.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:

  • Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
  • Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
  • Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
  • Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
  • Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
  • Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
  • Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
  • Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
  • Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
  • Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
  • Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter
  • Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
  • Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse
  • Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen
  • Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch
  • Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips „Arbeit statt Leistungsbezug“
  • Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III
  • Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien

Weitere Informationen stehen zur Verfügung auf der Seite des BMAS:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html

sowie auf der Seite der Servicestelle SGBII:

https://www.sgb2.info/DE/Praxisblick/Grundsicherung/grundsicherung.html